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Stichwort English Beschreibung
Einzelabrechnung (Wohnungseigentum) individual billing (freehold flat) Neben der Gesamtjahresabrechnung hat der Verwalter für jedes Wohnungs- oder Teileigentum eine Einzelabrechnung zu er­stel­len, die alle anteilig auf den jeweiligen Eigentümer entfallenden Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums ausweist. Dazu gehört auch der Ausweis der anteilig gezahlten Zinsen auf den anteiligen Betrag an der Instandhaltungsrückstellung, die der Wohnungseigentümer im Rahmen seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung ebenso wie andere Zinseinnahmen anzugeben hat.

Mit der Neuregelung zu § 35a EStG sind auch die anteilig auf den einzelnen Eigentümer entfallenden haushaltsnahen Dienst­leistungen und Handwerkerleistungen auszuweisen, sofern dies von den Wohnungseigentümern mehrheitlich bei entsprechender Sondervergütung für den Verwalter beschlossen wird.

Aus der Einzelabrechnung ergibt sich der insgesamt zu leistende anteilige Beitrag als Saldo der anteiligen Einnahmen und Aus­gaben. Abzüglich der bereits geleisteten Hausgeld­voraus­zah­lungen ergeben sich Nachzahlungen oder aber auch Erstattungs­beträge, wenn die Vorauszahlungen höher ausfielen als die tat­sächlichen Ausgaben. Über die Einzelabrechnungen haben die Wohnungseigentümer ebenso durch Mehrheitsbeschluss ab­zu­stimmen wie über die Gesamtabrechnung. Ohne eine Beschluss­fassung entsteht keine Zahlungsverpflichtung.

Aus der Verpflichtung, über die Gesamtabrechnung und sämt­liche Einzelabrechnungen zu beschließen, ergibt sich auch das Recht, in die Abrechnungen aller übrigen Miteigentümer Einsicht zunehmen. Dies auch deshalb, um feststellen zu können, ob alle Miteigentümer ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen diesem Einsichts­recht nicht entgegen.